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zu § 59a WRG 1959 (Vogl)

Vogl1. AuflApril 2022

Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen

 

(1) Soweit dies zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG , 91/271/EWG , 91/676/EWG und der Richtlinie 2010/75/EU erforderlich ist, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register ist ein räumlich nach Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von signifikanten anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können. Das Register wird als elektronische Datenbank geführt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer geeigneten Stelle bedienen.

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