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zu § 57 WRG 1959 (Ossegger)

Ossegger1. AuflApril 2022

Gewässerkundliche Einrichtungen

 

(1) Wer neben den staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen selbst solche Einrichtungen aufstellen, verwenden, abändern oder entfernen will, hat diese Absicht, sofern sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 unterliegt, dem Landeshauptmann anzuzeigen.

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