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zu § 47 WRG 1959 (Wagner)

Wagner1. AuflApril 2022

Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes

 

(1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:

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