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zu § 44 WRG 1959 (Wagner)

Wagner1. AuflApril 2022

Beitragsverpflichtung zu öffentlichen Schutz- und Regulierungswasserbauten

 

(1) Werden Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- oder Landesmitteln unternommen und gereichen sie zugleich den angrenzenden Liegenschaften oder den benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so sind auf Verlangen des Bundes oder Landes die Eigentümer der Liegenschaften

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und die Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten und zu den Kosten der Erhaltung zu leisten (§ 117).

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