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zu § 39 WRG 1959 (Weiß)

Weiß1. AuflApril 2022

Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse

 

(1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

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