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zu § 37 WRG 1959 (Stangl/Reichel)

Stangl/Reichel1. AuflApril 2022

Schutz von Heilquellen und Heilmooren

 

Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.

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