Einbringungsbeschränkungen und -verbote
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zum Schutz der Gewässer (§ 30), insbesondere zur Erreichung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele mit Verordnung sowohl die Einbringung bestimmter Stoffe in Oberflächenwasserkörper oder Kanalisationen als auch die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung in Grundwasserkörper im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen verbieten. Solche Verbote gelten nicht für