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zu § 30f WRG 1959 (Stangl/Reichel)

Stangl/Reichel1. AuflApril 2022

Ereignisse unter außergewöhnlichen Umständen

 

(1) Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern verstößt nicht gegen die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele, wenn sie

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