Maßnahmen anlässlich der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw der Auflassung von Anlagen in denen gewisse industrielle Tätigkeiten durchgeführt werden
(1) Betreiber von Anlagen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19 Juni 2012 S 25, angeführten Tätigkeiten durchgeführt werden, haben – unbeschadet § 29 – bei endgültiger Einstellung ihrer Tätigkeiten den Stand der Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, ein letztes Mal zu bewerten (§ 134a).