Schadenshaftung
(1) Die Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatze des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des II. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen.