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zu § 21b WRG 1959 (Rössler)

Rössler1. AuflApril 2022

Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

idF BGBl I 2011/14

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