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zu § 16 WRG 1959 (Rockenschaub)

Rockenschaub1. AuflApril 2022

Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen

 

Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen – wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

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