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zu § 9 WRG 1959 (Ramsebner)

Ramsebner1. AuflApril 2022

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern

 

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

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