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zu § 6 WRG 1959 (Ramsebner)

Ramsebner1. AuflApril 2022

Schiff- und Floßfahrt; Überfuhren

 

(1) Für die Benutzung der Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt gelten die jeweils hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.

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