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zu § 3 WRG 1959 (Schnedl/Rockenschaub)

Schnedl/Rockenschaub1. AuflApril 2022

Privatgewässer

 

(1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

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