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zu § 455 UGB (Dullinger)

Dullinger3. AuflMai 2019

Achter Abschnitt
Zahlungsverzug

 

Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

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