Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Von einem Abdruck dieser Bestimmungen, die Regelungen über das Inkrafttreten, die Kündigung und Änderung der CMR enthalten, wird Abstand genommen:1 Diese Bestimmungen sind nur für die Vertragsstaaten der CMR relevant, nicht aber für die Parteien eines Frachtvertrages. Lediglich Art 51 CMR hat für die Auslegung der CMR Bedeutung, weil darin die englische und französische Fassung als gleichermaßen verbindlich festgelegt sind.2