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zu Artikel 42–51 CMR (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

 

Von einem Abdruck dieser Bestimmungen, die Regelungen über das Inkrafttreten, die Kündigung und Änderung der CMR enthalten, wird Abstand genommen:11Abgedruckt und teilweise kommentiert jüngst von Jesser-Huß in MünchKomm HGB3 Art 42–51 CMR. Diese Bestimmungen sind nur für die Vertragsstaaten der CMR relevant, nicht aber für die Parteien eines Frachtvertrages. Lediglich Art 51 CMR hat für die Auslegung der CMR Bedeutung, weil darin die englische und französische Fassung als gleichermaßen verbindlich festgelegt sind.22Vgl Csoklich Vor Art 1 CMR Rz 3.

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