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zu § 439 UGB (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die im § 432 Abs. 3 bezeichneten Ansprüche.

Die Überschrift ist durch das HaRÄG (BGBl I 2005/120) neu eingefügt worden.

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