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zu § 436 UGB (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.

Die Überschrift ist durch das HaRÄG (BGBl I 2005/120) neu eingefügt worden.

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