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zu § 431 UGB (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.

Die Überschrift ist durch das HaRÄG (BGBl I 2005/120) neu eingefügt worden.

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