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zu § 423 UGB (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.

Die Überschrift ist durch das HaRÄG (BGBl I 2005/120) neu eingefügt worden.

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