Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Die Überschrift ist durch das HaRÄG (BGBl I 2005/120) neu eingefügt worden.