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zu § 418 UGB (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.

Die Überschrift ist durch das HaRÄG (BGBl I 2005/120) neu eingefügt worden.

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