vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 418 UGB (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.

Die Überschrift ist durch das HaRÄG (BGBl I 2005/120) neu eingefügt worden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte