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zu § 407 UGB (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Vierter Abschnitt
Speditionsgeschäft

 

(1) Spediteur ist, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen.

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