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zu § 398 UGB (Apathy/Perner)

Apathy/Perner3. AuflMai 2019

Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.

BGBl I 2005/120: Überschrift hinzugefügt.

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