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zu § 389 UGB (Apathy/Perner)

Apathy/Perner3. AuflMai 2019

Unterläßt der Kommittent, über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.

BGBl I 2005/120: Überschrift hinzugefügt.

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