(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen Anwendung.
BGBl I 2005/120: Neue Überschrift; Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 373–379 auf Werk- und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen.