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zu § 370 UGB (Kerschner)

Kerschner3. AuflMai 2019

(1) Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen geltend gemacht werden:

wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahrens eröffnet ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne Erfolg versucht ist.

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