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zu § 353 UGB (Dullinger)

Dullinger3. AuflMai 2019

§ 1335 ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.

Neu durch BGBl I 2005/120; zuvor in § 1335 ABGB idF BGBl I 2002/118.

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