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zu § 179 UGB (Hochedlinger)

Hochedlinger3. AuflMai 2019

Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft

 

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht.

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