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zu § 175 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.

Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt; Gesetzestext geändert.

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