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zu § 163 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt.

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