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zu § 153 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, dass sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.

Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt.

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