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zu § 145 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Fünfter Titel
Liquidation der Gesellschaft

 

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

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