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zu § 120 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Am Schluss jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund des Jahresabschlusses oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, nach den Ergebnissen einer sonstigen Abrechnung der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.

Durch BGBl I 2005/120 um den Fall erweitert, dass keine Rechnungslegungspflicht nach UGB besteht. § 120 Abs 2 HGB wurde aufgehoben.

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