Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
Richtigstellung des Verweises auf die §§ 109 bis 122 durch BGBl I 2005/120. Anpassung der Formulierung an § 1181 ABGB durch BGBl I 2014/83.