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zu § 107 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

BGBl I 2005/120: § 107 HGB entfällt; § 108 HGB wird zu § 107.

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