vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 56 UGB (Strasser/Jabornegg)

Strasser/Jabornegg3. AuflMai 2019

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte