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zu § 51 UGB (Strasser/Jabornegg)

Strasser/Jabornegg3. AuflMai 2019

Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.

Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt.

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