Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
Überschrift durch BGBl I 2005/120 hinzugefügt.