(1) Wird ein zu einem Nachlass gehörendes Unternehmen von dem Erben fortgeführt, so haftet er für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten unbeschadet seiner Haftung als Erbe unbeschränkt.<i>Karollus</i> in <i>Artmann</i> (Hrsg), Unternehmensgesetzbuch: Kommentar - Band 1<sup>Aufl. 3</sup> (2019) zu § 40 UGB, Seite 1139 Seite 1139