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zu § 20 UGB (Herda)

Herda3. AuflMai 2019

In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.

Modifizierte Nachfolgebestimmung des § 19 Abs 4 HGB (BGBl I 2005/120).

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