Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 UGB).
Mit HaRÄG (BGBl I 2005/120) wurde die Abkürzung „HGB“ durch „UGB“ ersetzt; sonst Stammfassung (BGBl 1991/10). Seite 786