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zu § 35 FBG (Pilgerstorfer)

Pilgerstorfer3. AuflMai 2019

Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 UGB).

Mit HaRÄG (BGBl I 2005/120) wurde die Abkürzung „HGB“ durch „UGB“ ersetzt; sonst Stammfassung (BGBl 1991/10).

Seite 786

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