(1) Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.