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zu § 15 FBG (Pilgerstorfer)

Pilgerstorfer3. AuflMai 2019

2. ABSCHNITT Verfahren

 

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.

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