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zu § 6 UGB (Artmann/Herda)

Artmann/Herda3. AuflMai 2019

Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

Übernahme von § 7 HGB durch BGBl I 2005/120; Anpassung an den Grundtatbestand und sprachliche Modernisierung; Überschrift hinzugefügt.

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