Inhaltsübersicht
Als Novum im österr Recht wurde im VGG, beruhend auf der DIRL, ein eigenständiges vollharmonisiertes Gewährleistungsrecht für digitale
<i>Flume/Poneder</i> in <i>Flume/Kronthaler/Laimer</i> (Hrsg), VGG - Verbrauchergewährleistungsgesetz<sup>Aufl. 2</sup> (2025) § 1 Rz 23-76 VGG, Seite 41 Seite 41
Leistungen geschaffen. Trotz der praktischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Digitalwirtschaft wurde das neue Gewährleistungsrecht der digitalen Leistungen in der Gerichtspraxis bislang noch kaum aufgegriffen (jedenfalls nach den veröffentlichten Entscheidungen). Nach dem Regelungsansatz des VGG wird
kein neuer Vertragstypus über digitale Leistungen kodifiziert, sondern ein
allgemeines Verbrauchergewährleistungsrecht für digitale Leistungen gegen Zahlungen (§ 1 Abs 1 Z 2 lit a VGG [→ Vor § 16 VGG Rz 1]) sowie für sog datenfinanzierte Geschäftsmodelle (§ 1 Abs 1 Z 2 lit b VGG [→ Vor § 16 VGG Rz 13 ff]) eingeführt. Anders als beim Gewährleistungsrecht des Warenkaufs nach § 1 Abs 1 Z 1 iVm §§ 9 ff VGG, das an den Vertragstypus des Kaufs als Grundtypus des Güterverkehrs anknüpft, kann das Gewährleistungsrecht für digitale Leistungen nach den §§ 16 ff VGG potenziell auf eine Vielzahl von Vertragstypen zur Anwendung kommen, sollten diese dem § 1 Abs 1 Z 2 VGG unterfallen. Entsprechend weit ist daher auch die „Bereitstellung“ iSd § 17 VGG gefasst.