Sicherstellung und Beschlagnahme
(1) Drogenausgangsstoffe – erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse – sind sicherzustellen oder vorläufig in Beschlag zu nehmen, wenn der begründete Verdacht einer Straftat nach § 32 oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen § 17 erster Satz, § 44 Abs. 2 Z 2 bis 4 oder Abs 3 Z 3 bis 5, 9 oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.