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§ 376 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

1. Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG oder eines gebundenen Vermittlers gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007, mindestens ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage

Seite 803

bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben1.

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