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§ 367a GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro1 zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt2 oder abgibt3 oder ausschenken oder abgeben lässt.4

1
Im Unterschied zu den sonstigen Übertretungen der GewO ist hier eine Mindeststrafe festgelegt. „Im Hinblick auf die besonders große Bedeutung des Jugendschutzes wird eine Mindeststrafe von 180 Euro und eine Höchststrafe von 3600 Euro vorgesehen. Der Ausschank von Alkohol entgegen der Bestimmung des § 112 Abs 5 ist weiterhin nach § 367 Z 35 zu bestrafen.“ (AB 2008)

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