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§ 366c GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

1Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen2 ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten3 die Bestimmungen der Standesregeln für Versicherungsvermittlung4 nicht einhält.5

Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person

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